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Richtlinien für die Vergabe des Immanuel-Kant-Promotionsstipendiums (RiLiVIKS)

§ 1 Zweck der Stipendien

Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien vergibt das Immanuel-Kant-Promotionsstipendium. Mit dem Stipendien werden Promotionsvorhaben gefördert, die sich mit der Geschichte und Kultur der Deutschen im östlichen Europa und den damit verbundenen Themen, insbesondere den wechselseitigen Beziehungen zu den Nachbarvölkern, befassen. Der Arbeitsbereich umfasst folgende Regionen:

  • historische Ostprovinzen Schlesien, Ostbrandenburg, Pommern, Ost- und Westpreußen in den heutigen Staaten Polen und Russland
  • frühere und heutige Siedlungsgebiete von Deutschen in Ost-, Ostmittel- und Südosteuropa, vornehmlich in Tschechien und der Slowakei, in der ehemaligen Sowjetunion und in den baltischen Staaten sowie in Ungarn, Rumänien und dem ehemaligen Jugoslawien.

§ 2 Voraussetzungen für ein Stipendium

(1) Es können Bewerberinnen / Bewerber gefördert werden, deren hohe wissenschaftliche Qualifikation durch hervorragende Examensergebnisse belegt ist und deren beabsichtigte Arbeit einen wesentlichen Beitrag zur Erforschung der Kultur und Geschichte der Deutschen in den angeführten Regionen erwarten lässt. Anträge können von den Bewerberinnen / Bewerbern oder von den sie betreuenden Professorinnen / Professoren an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden.

(2) Der Antrag auf ein Stipendium muss folgende Angaben und Anlagen enthalten:

  1. Angaben zur Person der Bewerberin / des Bewerbers und ihrer / seiner wissenschaftlichen Qualifikation, insbesondere über Examen sowie über Tätigkeiten an der Universität (z. B. Lehrveranstaltungen, Mitarbeit in Projekten)
  2. Angaben über Thema, Aufgabenstellung und Ziel der geplanten Arbeit, die die genügende Einarbeitung der Bewerberin / des Bewerbers in das Thema beweisen und die eine fachliche Beurteilung ermöglichen
  3. Angaben über die Dauer der Arbeit und über den Zeitraum, für den das Stipendium erbeten wird
  4. Angaben, welche Förderungen von anderer Seite zur Verfügung stehen oder beantragt worden sind
  5. ein Gutachten der die Dissertation betreuenden Hochschullehrerin / des die Dissertation betreuenden Hochschullehrers, in dem auf die wissenschaftliche Qualifikation der Doktorandin / des Doktoranden im Allgemeinen und im Hinblick auf die für die erfolgreiche Durchführung der Dissertation erforderlichen Voraussetzungen eingegangen wird; von einer weiteren Hochschullehrerin / einem weiteren Hochschullehrer ist ein zweites Gutachten zur wissenschaftlichen Qualifikation beizufügen.

§ 3 Auswahlausschuss

(1) Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien beruft einen Auswahlausschuss von bis zu fünf Hochschullehrerinnen / Hochschullehrern (einschließlich dessen Vorsitzender / Vorsitzendem), die während der Berufungszeit dem aktiven Hochschuldienst angehören sollten, für einen Zeitraum von vier Jahren. Die einmalige Wiederberufung ist möglich; weitere Wiederberufungen können in Ausnahmefällen erfolgen.

(2) Der Auswahlausschuss tritt nach Bedarf - mindestens einmal im Jahr - zusammen. An der Sitzung nimmt eine Vertreterin / ein Vertreter der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien mit beratender Stimme teil.

§ 4 Geschäftsführende Stelle und Antragsfrist

(1) Der Auswahlausschuss wird bei der Vorbereitung und Durchführung der Vergabeentscheidung von der geschäftsführenden Stelle im Bundesinstitut für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa, Johann-Justus-Weg 147a, 26127 Oldenburg, unterstützt. Der Geschäftsführenden Stelle obliegt auch die verwaltungsmäßige Abwicklung der Stipendienvergabe.

(2) Anträge auf Gewährung eines Stipendiums sind jeweils bis zum 31. Dezember mit den in § 2 Abs. 2 genannten Unterlagen an die Geschäftsführende Stelle zu richten.

§ 5 Vergabe der Stipendien

(1) Das Stipendium wird ab dem 1. Juli vergeben.

(2) Über die Vergabe des Stipendiums entscheidet der Auswahlausschuss.

(3) Gründe für die Vergabe oder Ablehnung werden nicht mitgeteilt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Stipendiums besteht nicht.

§ 6 Ausstattung der Stipendien

(1) Das Promotionsstipendium beträgt monatlich 935 Euro.

(2) Verheiratete Stipendiatinnen / Stipendiaten erhalten einen monatlichen Zuschlag von 200 Euro, wenn der Ehegatte kein eigenes Einkommen bezieht.

(3) Stipendiatinnen / Stipendiaten erhalten für die Betreuung ihrer Kinder, die nicht älter als 12 Jahre sind, auf Antrag einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro, wenn sie alleinerziehend sind.

(4) Auf Antrag kann ein einmaliger Auslandszuschlag für einen Auslandsaufenthalt in Höhe von 300 Euro gewährt werden, der der Durchführung des Arbeitsvorhabens und der grenzübergreifenden wissenschaftlichen Kooperation dient.

(5) Ziel der Förderung ist es, den Stipendiatinnen / den Stipendiaten zu ermöglichen, ihre ganze Arbeitskraft auf das Promotionsvorhaben zu konzentrieren. Daneben dürfen entgeltliche Tätigkeiten daher nur ausgeübt werden, wenn sie der Durchführung der Arbeiten dienlich und fachlich einschlägig sind. Entgeltliche Tätigkeiten sind der Geschäftsführenden Stelle anzuzeigen.

§ 7 Dauer des Stipendiums

(1) Das Stipendium wird in der Regel für zwei Jahre bewilligt und kann in begründeten Fällen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Soll eine Verlängerung erfolgen, hat die Stipendiatin / der Stipendiat in einem Antrag die Gründe dafür darzulegen. Die die Arbeit betreuende Hochschullehrerin / der die Arbeit betreuende Hochschullehrer nimmt zu dem Antrag Stellung. Die Entscheidung trifft der Auswahlausschuss.

(2) Bricht die Stipendiatin / der Stipendiat die Arbeit an ihrer / seiner Dissertation während des Förderungszeitraums ab, so hat sie / er grundsätzlich das gesamte Stipendium zurückzuzahlen. Liegen wichtige Gründe für den Abbruch der Arbeit vor, so hat sie / er die Gründe dem Auswahlausschuss schriftlich darzulegen und über die bisherigen Arbeitsergebnisse umfassend zu berichten. Der Auswahlausschuss bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Ergebnisse; entsprechen diese nicht den Erwartungen im Hinblick auf die Laufzeit des Stipendiums, so hat die Stipendiatin / der Stipendiat das Stipendium ganz oder teilweise zurückzuzahlen.

§ 8 Arbeitsergebnis

(1) Die Stipendiatin / der Stipendiat legt nach einem Jahr ein Zwischenergebnis über den Stand der Arbeit mit einer Stellungnahme der betreuenden Hochschullehrerin / des betreuenden Hochschullehrers der Geschäftsführenden Stelle vor, die in Abstimmung mit der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden des Auswahlausschusses prüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterzahlung des Stipendiums erfüllt sind. Über die Einstellung der Weiterzahlung des Stipendiums entscheidet der Auswahlausschuss.

(2) Nach Ablauf der Förderungszeit legt die Stipendiatin / der Stipendiat einen ausführlichen Bericht über ihre / seine Arbeitsergebnisse vor. Die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 3 findet entsprechend Anwendung.

(3) Die Stipendiatin / der Stipendiat soll der Geschäftsführenden Stelle innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Förderung das Manuskript ihrer / seiner Dissertationsschrift vorlegen. Die Geschäftsführende Stelle erhält nach Drucklegung ein Freiexemplar.

§ 9 Inkrafttreten

Die vorstehende Richtlinie tritt am 01.07.2003 in Kraft.

 

Auswahl- und Bewilligungskriterien




Stand: 17.11.2011

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